Sucht man im Internet nach Investmentmöglichkeiten für seine Schützlinge, stößt man unweigerlich sehr schnell auf den Hinweis, dass Kapitalerträge bei Kindern sehr hohen Freigrenzen unterliegen.
Soweit so gut. Doch wo liegen diese Freigrenzen, wie kann man sie nutzen und was hat es mit der so genannten Nichtveranlagungsbescheinigung auf sich? Höchste Zeit, dass wir uns das Thema einmal genauer anschauen.
Doch der Reihe nach.
So ziemlich alle Einkunftsarten in unserem schönen Land unterliegen einer Steuerpflicht. Dazu zählen natürlich auch Einnahmen von (minderjährigen) Kindern. Im Fall von Kapitaleinkünften spricht man von der so genannten Abgeltungssteuer. Diese beträgt 25%, zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5% (ja den gibt es hier immer noch) und je nach Konfession und Bundesland 8 oder 9% Kirchensteuer.
Sparer-Pauschbetrag und Freistellungsauftrag
Liegen Kapitaleinkünfte unterhalb des Sparer-Pauschbetrages (früher Sparerfreibetrag) von 1000 Euro/Jahr und pro Person (Stand 2024), sind diese Erträge steuerfrei. Hierzu muss der Sparer einfach einen Freistellungsantrag bei seiner Bank einreichen. Der Betrag von 1000 Euro kann auch beliebig über verschiedene Banken gestreut werden, solange er in Summe den Maximalbetrag nicht übersteigt. Der Freibetrag steht jedes Jahr automatisch zur Verfügung und verfällt zum Ende des Jahres wenn er nicht genutzt wird.
Nichtveranlagungsbescheinigung
Doch was passiert, wenn die Kapitaleinkünfte diesen Sparer-Pauschbetrag übersteigen? Jetzt kommt die Nichtveranlagungsbescheinigung (auch NVB oder NV-Bescheinigung) ins Spiel. Mit Hilfe einer NV-Bescheinigung bekommen Geringverdiener (Kinder, Studenten oder Rentner) die Möglichkeit, sich für Kapitalerträge oberhalb des Sparer-Pauschbetrages von der Abgeltungsteuer befreien zu lassen.
Laut Gesetz steht jedem Bürger ein Grundfreibetrag zu, welcher nicht besteuert werden darf. Der Grundfreibetrag (Existenzminimum) beträgt bei ledigen Personen 11.604Euro (Stand 2024) pro Jahr und gilt natürlich auch für Kinder.
Wie bekommt man eine NV-Bescheinigung?
Den „Antrag auf Ausstellung einer Nichtveranlagungsbescheinigung für natürliche Personen“ kann am einfachsten über das Antragsformular beim Bundesministerium für Finanzen eingereicht werden:
Formular-Management-System (formulare-bfinv.de)
[Siehe unter Steuerformulare/Nichtveranlagungs-Bescheinigung/“Antrag auf Nichtveranlagungsbescheinigung für natürlich Personen -NV1A“]
Das Formular besteht aus nur 2 Seiten. Neben persönlichen Angaben wird auch das voraussichtliche Einkommen des Kindes erfragt. Einen Anspruch hat nämlich nur der, der auch unterhalb des Grundfreibetrags bleibt. Zu berücksichtigen sind alle Einkünfte, also auch solche aus nicht selbstständiger Arbeit wie einem Neben- oder Ferienjob.
Bei den persönlichen Angaben muss man beachten, dass das Formular im Namen des Kindes ausgefüllt wird. Das ist zunächst verwirrend, da nach Lebenspartnern und steuerlich zu berücksichtigenden Kindern gefragt wird. Macht man sich aber bewusst, dass die Nichtveranlagungsbescheinigung ebenso für Studenten oder Rentner zur Verfügung steht, erklären sich die "komischen" Fragen an das Kind als Antragssteller.
Unter Zugrundelegung der gemachten Angaben prüft das Finanzamt, ob voraussichtlich der Grundfreibetrag nicht überschritten wird, und stellt dann eine Nichtveranlagungsbescheinigung aus. Das geht in der Regel sehr schnell und auch ohne Probleme.
Mit einer NVB hat man folgendes erreicht:
Eine Nichtveranlagungsbescheinigung gilt immer 3 Jahre und kann jederzeit widerrufen werden. Fallen die Voraussetzungen zur Erteilung der NVB weg, so ist die Bescheinigung dem Finanzamt zurück zu geben. Übersteigt das Einkommen den Grundfreibetrag, wird die Person automatisch steuerpflichtig.
Wann muss eine NVB vorliegen?
Die Nichtveranlagungsbescheinigung muss der Bank vorliegen, bevor ein Ertrag zufließt und man abgeltungssteuerpflichtig ist. Hierzu senden Sie die NVB physisch per Post an Ihre Bank.
Also alles gar nicht so kompliziert!