Keinen cent zuviel!

-4 Schritte um 18 Jahre lang steuerfrei zu investieren-


Steuern optimieren bei einem Juniordepot: Wir fangen da an wo andere aufhören!


Auf nahezu jeder Bank-Website oder Informationsseite zum Thema Juniordepot bzw. Geldanlage für Kinder findet sich der "hilfreiche" Hinweis, dass bei Juniordepots sehr hohe Freibeträge genutzt werden können. Diese Tatsache allein bringt Ihnen jedoch wenig – denn ein Automatismus steckt nicht dahinter. Solange Sie die steuerlichen Vorteile nicht aktiv nutzen, verfallen diese Jahr für Jahr ungenutzt.


Warum ist das wichtig?


Im Extremfall kann Ihr Kind bis zur Volljährigkeit (18 Jahre) über 230.000 Euro (Stand: 2025) steuerfrei dazuverdienen. Wenn Sie diese Möglichkeit aus Bequemlichkeit ignorieren, erweisen Sie Ihrem Kind einen Bärendienst – während der Fiskus gnadenlos zuschlägt. Schade, denn mit geringem Aufwand ließe sich das vermeiden.


Steuerliche Freigrenzen und wichtige Informationen


In diesem Artikel finden Sie eine kompakte Zusammenfassung aller relevanten Freibeträge, den richtigen Umgang damit sowie Hinweise zur gesetzlichen Familienversicherung und zu BAföG.


Um die steuerlichen Vorteile eines Juniordepots optimal auszuschöpfen, ist es entscheidend, sich aktiv mit dem Thema auseinanderzusetzen und die verfügbaren Freibeträge gezielt zu nutzen. Der Aufwand lohnt sich – denn er hilft, das Vermögen Ihres Kindes langfristig zu steigern und steuerliche Nachteile zu vermeiden.


Bitte beachten Sie: Die hier dargestellten Informationen stellen keine steuerliche Beratung dar. Individuelle Fragestellungen sollten Sie mit einer steuerlich legitimierten Person, Ihrer depotführenden Bank oder der Familienversicherung direkt klären. Weitere Hinweise zum Haftungsausschluss finden Sie hier.

Die 4 Schritte zur steuerlichen Optimierung von Juniordepots mit ETF-Sparplan


Schritt 1: Die Grundlagen zur Besteuerung von Kapitalerträgen in Juniordepots verstehen


  • Nahezu alle Einkunftsarten in Deutschland unterliegen der Steuerpflicht, das gilt auch für Einnahmen von (minderjährigen) Kindern. Bei Kapitalerträgen greift in der Regel die sogenannte Abgeltungssteuer. Diese beträgt 25 %, zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 % und je nach Bundesland und Konfession 8 oder 9 % Kirchensteuer. Insgesamt ergibt sich damit eine Steuerbelastung von 26,38 % (ohne Kirchensteuer) bzw. 28,4–28,6 % (mit Kirchensteuer).


  • Jede Person – auch jedes Kind – hat einen jährlichen Sparerfreibetrag von 1.000 Euro (Stand 2025). Dieser Freibetrag gilt für sämtliche Kapitalerträge, also z. B. für Zinsen, Dividenden, Kursgewinne und die sogenannte Vorabpauschale.


  • Die Bank ermittelt die Erträge automatisch und prüft gleichzeitig, ob eine sogenannte Teilfreistellung greift. Bei aktienbasierten ETFs sind in der Regel 30 % der Erträge bereits steuerfrei. Die Teilfreistellung gilt bei Ausschüttungen, bei der Vorabpauschale und beim Verkauf von ETF- und Fondsanteilen mit Kursgewinn.


  • Wichtig zu wissen: Der Sparerfreibetrag muss jedes Jahr aufs Neue genutzt werden. Ein nicht ausgeschöpfter Freibetrag verfällt am Jahresende und kann nicht in spätere Jahre übertragen werden.


  • Erträge über dem Sparerfreibetrag unterliegen der Abgeltungssteuer – es sei denn, es liegt eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NVB) vor. In diesem Fall wird keine Steuer einbehalten. Ansonsten führt die Bank die fällige Steuer automatisch an das Finanzamt ab – Sie müssen sich um nichts kümmern.

 

Achtung: Jetzt wird es interessant:
 

  • Nur der rechtliche Inhaber eines Depots kann seinen Sparerfreibetrag dort auch nutzen. Das bedeutet: Bei einem Depot auf den Namen der Eltern können nicht die Freibeträge des Kindes genutzt werden. Bei einem echten Juniordepot ist das Kind der Depotinhaber – und damit steuerlich deutlich im Vorteil.


  • Und es geht noch weiter: Kinder können zusätzlich zum Sparerfreibetrag auch den allgemeinen Grundfreibetrag für das Einkommen nutzen – dieser liegt aktuell bei 12.096 Euro (Stand 2025) pro Jahr. Solange das Kind keine anderen Einkünfte (z. B. durch Neben- oder Ferienjobs) hat, können damit durch den Sparerfreibetrag und den Grundfreibetrag steuerpflichtige Kapitalerträge bis 13.096 Euro jährlich komplett steuerfrei vereinnahmt werden.


  • Über 18 Jahre hinweg könnte man bei gleichbleibenden Bedingungen theoretisch somit über 230.000 Euro Gewinne steuerfrei für das Kind erwirtschaften. Bei aktienbasierten ETFs entspricht das aufgrund der 30 % Teilfreistellung sogar einem tatsächlichen Gesamtgewinn von rund 18.700 Euro pro Jahr. Multipliziert man diesen Betrag mit 18 Jahren, ergibt sich ein steuerfreier Gesamtertrag von über 336.000 Euro, wobei nur der steuerpflichtige Anteil von etwa 230.000 Euro tatsächlich für den Freibetrag relevant ist. Natürlich werden die wenigsten Kinder diese Schwelle mit ihrem Depot erreichen – aber auch eine teilweise Nutzung dieser Möglichkeiten kann erhebliche Steuerzahlungen einsparen und sich langfristig stark auf das Vermögen des Kindes auswirken. 


  • Wer sich nicht vorab um die steuerliche Struktur kümmert, riskiert später unnötige Steuerzahlungen: Wenn das Kind beispielsweise mit 18 das Depot übernimmt und auflösen möchte, dabei vielleicht schon ein eigenes Einkommen (Ausbildung, Nebenjob) erzielt und der Grundfreibetrag dadurch verbraucht ist, werden sämtliche angehäufte Kursgewinne (abzüglich Sparerfreibetrag) voll steuerpflichtig.


  • Hinweis zur Vorabpauschale: Diese fällt meist sehr gering aus (oft nur wenige Euro) und ist bei Kindern mit hohen Freibeträgen meist irrelevant. Bei sehr großen Depotwerten kann sie natürlich eine Rolle spielen. Sie wirkt wie eine vorweggenommene Steuer auf künftige Gewinne, wird aber beim späteren Verkauf wieder verrechnet.


Schritt 2: Aktivierung der Steuerfreibeträge 


  • Freistellungsauftrag: Prüfen Sie, ob bereits bei anderen Banken oder Depots ein Freistellungsauftrag aktiv ist. Der Gesamtbetrag über alle Banken hinweg darf 1.000 Euro nicht überschreiten. Reichen Sie bei der depotführenden Bank einen Freistellungsauftrag (in der Regel online) ein. Am besten mit der Option „Erteilung bis auf Widerruf“. Der Betrag wird dann automatisch jedes Jahr berücksichtigt. Einige Banken akzeptieren auch eine nachträgliche Eintragung obwohl schon Ertragssteuer fällig wurde, sofern der Freistellungsauftrag noch im gleichen Kalenderjahr eingetragen wird.

 

  • Grundfreibetrag durch Nichtveranlagungsbescheinigung (NVB) nutzen:
  • Besuchen Sie die Website des Bundesministerium der Finanzen und laden Sie das aktuelle Formular „Nichtveranlagungsbescheinigung für natürliche Personen (NV1A)“ herunter (unter Steuerformulare/ Nichtveranlagungs-Bescheinigung). Hier der Direktlink: "Nichtveranlagungsbescheinigung für natürliche Personen" („NV1A“)   
  • Füllen Sie das Dokument im Namen des Kindes aus (Nicht Sie stellen den Antrag, sondern das Kind!) und senden es an Ihr zuständiges Finanzamt.  In der Regel ist das Prozedere problemlos und Sie erhalten nach wenigen Tagen eine Nichtveranlagungsbescheinigung zugestellt. Diese müssen Sie bei der depotführenden Bank einreichen.
  • Die NVB ist ab Ausstellung drei Kalenderjahre gültig und muss danach erneut beantragt werden.
lachendes Kind mit Vater und Mutter und Text

Schritt 3: Ausschüttende ETFs für das Juniordepot verwenden


  • Der hohe Freibetrag im Juniordepot allein bringt erst einmal rein gar nichts, man muss ihn natürlich auch noch nutzten bzw. verbrauchen.


  • Eine Möglichkeit besteht darin, ausschüttende ETFs zu verwenden. Dadurch werden Dividenden und Zinserträge regelmäßig ausgeschüttet und verbrauchen ganz automatisch einen Teil des Freibetrags. Dies ist sicherlich eine gute Möglichkeit, mit wenig Aufwand wenigstens einen Teil des Freibetrags automatisch zu nutzen.


  • Achtung: Neben Dividenden und Zinsen gibt es auch noch die „allgemeine Kurssteigerung“ der ETFs. Diese macht regelmäßig den größeren Teil der Gewinne aus – und ist natürlich ebenfalls voll steuerpflichtig. Daher ist die Wahl ausschüttender ETFs keine 100-%-Lösung, sondern eher ein Teilkompromiss. Die ausgeschütteten Gewinne sollten dann sofort wieder angelegt werden, um eine identische Performance wie thesaurierende (nicht ausschüttende) ETFs zu haben. Etliche Banken bieten eine automatische Wiederanlage an. 


Kommen wir zu Schritt 4:


Schritt 4: Freibeträge manuell verbrauchen


  • Eine smarte Möglichkeit, die hohen Freibeträge im Juniordepot besser zu nutzen, besteht darin, kurz vor Jahresende die angehäuften Gewinne zu realisieren. So können die hohen Freibeträge gezielt verbraucht werden. Das Vorgehen ist sehr einfach: Man verkauft den ETF und kauft ihn nach kurzer Zeit wieder.


  • Tipp: Mit diesem Vorgang sollte idealerweise auch gleich ein Rebalancing durchgeführt werden, da sich häufig über das Jahr einzelne ETFs im Depot zu stark oder zu schwach entwickelt haben – und damit die gewünschte Diversifikation aus dem Gleichgewicht geraten ist.


  • Da nicht jedes Jahr Gewinne in der Größenordnung der Freibeträge anfallen, kann man dieses Vorgehen auch auf einzelne Jahre beschränken, um letztlich Kauf- und Verkaufskosten zu minimieren.



  • Auch wenn es hierzu bereits etliche Urteile gibt, die das Vorgehen als unkritisch einstufen: Sollten Sie Bedenken hinsichtlich eines möglichen Gestaltungsmissbrauchs gemäß § 42 AO oder einer Marktmanipulation gemäß § 20a Wertpapierhandelsgesetz haben, sprechen Sie bitte vorab mit Ihrem Steuerberater.


Wie funktioniert das Ganze in der Praxis? – Ein Rechenbeispiel


  • Angenommen, Sie haben in den vergangenen Jahren 10.000 Euro in das Juniordepot eingezahlt. Zum Jahresende beträgt der Depotwert 16.500 Euro – es wurden also 6.500 Euro Kursgewinn erzielt.
  • Um den Freibetrag des Kindes sinnvoll zu nutzen, verkaufen Sie die ETF-Position einmal vollständig und kaufen sie am selben oder am nächsten Tag wieder zurück. Alternativ können Sie bei dieser Gelegenheit auch ein Rebalancing durchführen, falls sich einzelne ETFs unterschiedlich stark entwickelt haben. Dann passen Sie die Wiederanlage entsprechend an.
  • Durch den Verkauf wird der Gewinn realisiert und steuerlich relevant – genau das ist gewollt, um den Freibetrag zu nutzen.
  • Der realisierte Gewinn beträgt: 6.500 Euro
  • Aufgrund der Teilfreistellung von 30 % bei aktienbasierten ETFs sind nur 70 % dieses Gewinns steuerpflichtig: 6.500 Euro × 70 % = 4.550 Euro steuerpflichtiger Gewinn
  • Der Freibetrag für Kinder (inkl. Sparer-Pauschbetrag) liegt aktuell bei 13.096 Euro pro Jahr. Da der steuerpflichtige Gewinn von 4.550 Euro deutlich darunterliegt und hier in diesem Beispiel keine weiteren Einkünfte vorliegen, fällt keine Steuer an sofern eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) bei der Bank hinterlegt wurde.
  • Was spart man dadurch? Wäre dieser Gewinn steuerpflichtig, käme bei einem Steuersatz von 26,38 % (inkl. Solidaritätszuschlag, ohne Kirchensteuer) folgende Steuerlast zustande: (4.550 Euro – 1.000 Euro Sparer-Pauschbetrag) × 26,38 % = 937 Euro Steuern
  • Mit dem beschriebenen Vorgehen sparen Sie also fast 1.000 Euro Steuern ein. Und das bei Kauf- und Verkaufskosten von meist nur wenigen Euro. 


Wer sich mit dem vollen Depotwert unsicher fühlt, kann den Vorgang auch in Etappen mit kleineren Beträgen durchführen. Dabei sehen Sie schrittweise, wie viel Gewinn realisiert wurde und wie der Freibetrag aufgebraucht wird.


Gut zu wissen: Die meisten Banken wenden bei der Veräußerung das sogenannte FIFO-Prinzip (First-In, First-Out) an. Das bedeutet: Zuerst gekaufte ETF-Anteile werden auch zuerst wieder verkauft. Das ist wichtig für die Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns.

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Nochmal zur Übersicht: Welche Freigrenzen sind bei Juniordepots zu beachten?


Im Wesentlichen gibt es fünf wichtige Freigrenzen, die man bei einem Juniordepot (Kinderdepot) kennen und im Blick behalten sollte:


Der Sparer-Pauschbetrag (Sparerfreibetrag)


Jedes Kind hat – wie jeder andere Steuerpflichtige – einen jährlichen Sparerfreibetrag von 1.000 Euro (Stand 2025) zur Verfügung. Kapitalerträge (z. B. Zinsen und Dividenden) bleiben bis zu dieser Grenze steuerfrei, wenn ein Freistellungsauftrag bei der Depotbank gestellt wurde.


Der allgemeine Grundfreibetrag


  • Der Grundfreibetrag für das zu versteuernde Einkommen liegt im Jahr 2025 bei 12.096 Euro.


  • In Kombination mit dem Sparer-Pauschbetrag ergibt sich ein jährlicher steuerfreier Rahmen von bis zu 13.096 Euro für Kapitalmarkterträge des Kindes – sofern eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) beim Finanzamt beantragt und bei der Depotbank hinterlegt wurde.


  • Zusätzlich gibt es theoretisch noch einen Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro. Dieser spielt in der Praxis bei Kapitalerträgen eine eher untergeordnete Rolle, sollte aber der Vollständigkeit halber erwähnt werden.


 Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse


  • Solange das Kind über die Eltern familienversichert ist, darf es kein regelmäßiges eigenes Einkommen oberhalb von 7.420 Euro pro Jahr erzielen (Stand 2025).


  • Dieser Wert setzt sich aus 535 Euro monatlichem Freibetrag plus 1.000 Euro Sparerfreibetrag zusammen. Wird diese Grenze überschritten, müsste das Kind selbst Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen – was die Rendite empfindlich schmälern kann.


  • Die Regelung betrifft regelmäßige Einnahmen im Sinne des § 16 SGB IV, etwa Dividenden und Zinsen, die fest zu bestimmten Zeitpunkten gezahlt werden. Diese gelten als „Einkommen“ im Sinne der Familienversicherung. Einmalige Erträge – wie etwa Gewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen oder eine Depotauflösung – gelten nicht als regelmäßiges Einkommen (lt. Rückmeldung mehrerer Krankenkassen).


  • Achtung: Wer systematisch jedes Jahr zur gleichen Zeit Teile des Depots verkauft, läuft Gefahr, dass dies ebenfalls als regelmäßig angesehen wird. Im Zweifel lohnt sich ein Gespräch mit der jeweiligen Krankenkasse – idealerweise schriftlich oder über den Kundenberater, nicht über die Hotline.


BAföG-Vermögensgrenze


  • Für Schüler oder Studierende, die später BAföG beantragen möchten, gilt eine Vermögensgrenze von 15.000 Euro (Stand 2025, für Antragsteller unter 30 Jahren). Liegt das Vermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung über dieser Grenze, kann dies die Förderung mindern oder vollständig ausschließen.
  • Tipp: Entscheidend ist der Vermögensstand am Tag der Antragstellung. Wird das Depot rechtzeitig vor Antragstellung unterhalb der Vermögensgrenze reduziert, etwa durch Ausgaben für Ausbildung, Umzug oder andere notwendige Anschaffungen, ist das in der Regel unproblematisch.


Schenkungsfreigrenzen


  • Schenkungsfreigrenzen hängen sehr stark vom Verwandtschaftsverhältnis ab. Werden die Freigrenzen überschritten, fällt eine Schenkungssteuer an.
  • Kapitalübertragungen an Kinder gelten rechtlich als Schenkungen. Die Schenkungssteuer kann jedoch vermieden werden, wenn die folgenden Freibeträge eingehalten werden:


  • 400.000 Euro in 10 Jahren bei Schenkungen von Eltern an Kinder
  • 200.000 Euro in 10 Jahren bei Schenkungen von Großeltern an Enkel


Wichtig:
Verstirbt der Schenker innerhalb von zehn Jahren nach der Schenkung, wird der Betrag auf das Erbe angerechnet. Dadurch kann sich die Steuerlast für das Kind im Erbfall erhöhen.
Gelegenheitsgeschenke (z. B. zu Geburtstag, Abitur, Weihnachten, Heirat) bleiben in der Regel unbeachtet und damit steuerfrei, solange sie dem Anlass angemessen sind.


Zusammenfassung:


Für die meisten Kinder mit Juniordepot ist der Sparer-Pauschbetrag die relevanteste Grenze – und häufig auch die einzige, die praktisch eine Rolle spielt.


Doch sobald größere Vermögenswerte übertragen oder angespart werden, lohnt es sich, auch die anderen Freigrenzen im Blick zu behalten. In solchen Fällen ist eine Beratung durch einen Steuerberater oder ein Fachmann für Vermögensplanung unbedingt empfehlenswert.

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