Kindersparpläne ohne Reue: Wichtige Freigrenzen für Eltern und Großeltern
Wie war das gleich nochmal mit Steuern, Familienversicherung und BAföG?
Nach Ansicht vieler Vermögensexperten ist ein aktienbasierter ETF-Sparplan unerlässlich für den langfristigen Vermögensaufbau von Kindern oder Enkelkindern. Häufig wird ein solcher Sparplan in einem klassischen Juniordepot oder Kinderdepot geführt. Diese Depotvariante gehört rechtlich dem Kind und bietet dadurch Vorteile wie hohe steuerliche Freibeträge.
Doch welche Freibeträge stehen einem Kind überhaupt zu? Wie wirkt sich die Familienversicherung bei der Krankenkasse aus? Und was muss man beachten, wenn das Kind bald BAföG beantragen möchte?
Bevor wir ins Detail gehen, ein wichtiger Hinweis: Ich bin kein Steuerberater und kann daher nur einen Überblick über die wichtigsten Punkte geben. Die folgenden Informationen stellen ausdrücklich keine Beratung oder Empfehlung dar. Für individuelle Steuerfragen solltest du dich an einen zertifizierten Berater (z. B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt) wenden. Fragen zur Familienversicherung beantwortet die jeweilige Krankenkasse kostenfrei.
Nun aber zum Wesentlichen: Es gibt fünf wichtige Freigrenzen, die man bei einem Juniordepot (Kinderdepot) kennen sollte:
Der Sparer-Pauschbetrag (Besser bekannt als Sparerfreibetrag)
- Alle Bürger, also auch Kinder, haben einen jährlichen Sparerfreibetrag von 1.000 Euro (Stand 2025).
- Dieser Freibetrag gilt für alle Kapitalerträge, wie Gewinne aus Aktien, Fonds, ETFs oder Zinsen.
- Der Freibetrag wird jedes Jahr neu gewährt und kann nicht ins Folgejahr übertragen werden. Nicht genutzte Freibeträge verfallen am Jahresende.
- Erträge, die darüber hinausgehen, müssen mit Abgeltungsteuer versteuert werden – es sei denn, es liegt eine Nichtveranlagungsbescheinigung vor (siehe unten).
Der allgemeine Grundfreibetrag
- Der allgemeine Grundfreibetrag für das zu versteuernde Einkommen liegt im Jahr 2025 bei 12.096 Euro . Solange die Kinder kein anderweitiges Einkommen erzielen, können Sie den kompletten Grundfreibetrag für steuerpflichtige Kapitalerträge ausnutzen. Der Sparer-Pauschbetrag von 1000 Euro kommt hier noch hinzu, so dass die Kinder bis 13.096 Euro (Stand 2025) Kapitalmarkterträge pro Jahr keinerlei Steuern bezahlen müssen.
- Über einen Zeitraum von 18 Jahren könnten so theoretisch über 230.000 Euro steuerfreier Gewinn pro Kind realisiert werden.
- Um den allgemeinen Grundfreibetrag zu nutzen, muss beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung für das Kind beantragt werden. Diese Bescheinigung wird beim depotführenden Institut eingereicht und ist drei Jahre gültig.
- Überschreiten die Kapitalmarkterträge den Betrag von
13.096 Euro (Stand 2025, incl. Sparer-Pauschbetrag), wird das Kind automatisch steuerpflichtig.
Krankenversicherung (Familienversicherung)
Rund um die Familienversicherung gibt es viele Missverständnisse und ungenaue Informationen.
Hier die wichtigsten Fakten:
- Ist das Kind in der gesetzlichen Familienversicherung mitversichert, darf es ein eigenes Einkommen von 7.420 Euro pro Jahr (535 Euro monatlich zzgl. 1.000 Euro Sparerfreibetrag) nicht überschreiten. Wird diese Grenze überschritten, muss das Kind sich selbst kranken- und pflegeversichern, was die Rendite eines Sparplans erheblich mindern kann.
- Die Einkommensgrenze gilt für sämtliche Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts (§ 16 SGB IV), jedoch nur, wenn es sich um regelmäßige Einnahmen handelt.
- Regelmäßige Dividenden oder Zinsen gelten als solche, weil sie in gleichmäßigen Abständen gezahlt werden. Daher sollte man bei ausschüttenden ETFs genau hinschauen.
- Einmalige Verkäufe, Umschichtungen oder Depotauflösungen gelten laut Auskunft meiner Krankenkasse (AOK) nicht als regelmäßiges Einkommen. Allerdings kann eine schrittweise Auflösung, wenn sie immer im gleichen Rhythmus erfolgt, als regelmäßig eingestuft werden.
- Wird die Grenze von 7.420 Euro überschritten, endet die Familienversicherung automatisch. Bei Unsicherheiten hilft die Krankenkasse weiter – auch wenn solche Fragen nicht immer direkt an der Hotline beantwortet werden können.
BAföG
- Für den BAföG-Antrag gilt beim Kind selbst eine Vermögensgrenze von 15.000 Euro (Stand 2025, unter 30 Jahre). Wird dieser Betrag überschritten, kann es zu einer Kürzung oder Ablehnung des BAföG kommen. Wichtig: Wird das Vermögen vor Antragstellung verbraucht, entstehen in der Regel keine Probleme.
Schenkungsfreigrenzen
- Die Schenkungsfreigrenzen variieren stark je nach Verwandtschaftsverhältnis. Werden diese Freigrenzen überschritten, fällt Schenkungssteuer an.
- Für Schenkungen zwischen Eltern und Kindern gilt ein Freibetrag von 400.000 Euro innerhalb von 10 Jahren.
- Für Schenkungen zwischen Großeltern und Enkeln beträgt der Freibetrag 200.000 Euro in 10 Jahren.
- Wichtig: Verstirbt der Schenker innerhalb der 10 Jahre, so wird der geschenkte Betrag auf das Erbe angerechnet.
- Gelegenheitsgeschenke bzw. anlassbezogene Geschenke (Geburtstag, Heirat, Abitur, Examen) sind schenkungssteuerfrei, solange sie der Höhe nach für den Anlass passend sind.
Für die meisten Kinder mit einem Juniordepot ist der Sparer-Pauschbetrag die wichtigste und oft einzige relevante Freigrenze.
Bei größeren Beträgen oder wenn sich das Vermögen der kritischen Schwelle nähert, ist eine individuelle Beratung durch einen Steuerexperten jedoch sinnvoll, um teure Fehler zu vermeiden.


