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Kindersparpläne ohne Reue - Welche Freigrenzen man unbedingt beachten sollte!

Nov. 30, 2021

Wie war das gleich nochmal mit Steuern, Familienversicherung und BAföG?

Nach Ansicht der meisten Vermögensexperten führt für einen langfristigen Vermögensaufbau für Kinder oder Enkelkinder kein Weg an einem aktienbasierten ETF-Sparplan vorbei. Sehr häufig wird ein solcher ETF-Sparplan in einem klassischen Juniordepot bzw. Kinderdepot bespart. Diese Depotvariante gehört rechtlich dem Kind und bietet Vorteile wie beispielsweise hohe steuerliche Freibeträge. 


Doch welche Freibeträge hat ein Kinder überhaupt? Wie verhält es sich mit der Familienversicherung (bei der Krankenkasse) und was muss man unbedingt beachten, wenn das Kind zeitnah BAföG beantragen will?


Bevor wir in die Materie einsteigen noch eins vorab. Ich bin kein legitimierter Steuerberater und kann daher nur übersichtsweise die wichtigsten Punkte darstellen. Die Ausführungen sind ausdrücklich nicht als Beratung oder Empfehlung zu sehen. Bitte nimm dir für individuelle Steuerfragen immer einen legitimierten Berater (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwalt) zu Hilfe. Fragen zur Familienversicherung werden zudem kostenfrei von der zuständigen Krankenkasse beantwortet.


Aber jetzt steigen wir ein! Im Wesentlichen gibt es 5 wichtige Freigrenzen die man bei einem Juniordepot (Kinderdepot) kennen sollte:


Der Sparer-Pauschbetrag (Besser bekannt als Sparerfreibetrag)


  • Jeder Bürger, und damit auch jedes Kind, hat einen jährlichen Sparerfreibetrag von 1000 Euro (Stand 2023) zur Verfügung.
  • Der Freibetrag ist für alle Erträge am Kapitalmarkt vorgesehen, also für Gewinne aus Aktien, Fonds, ETFs oder Zinsen. 
  • Der Freibetrag steht jedes Jahr neu zur Verfügung . Ein nicht verbrauchter Freibetrag kann aber nicht mit ins neue Jahr mitgenommen werden. Wird er nicht benutzt, verfällt er ersatzlos am Jahresende.
  • Alle Gewinne über den Freibetrag hinaus müssen mit der Abgeltungssteuer versteuert werden, außer es existiert eine so genannte Nichtveranlagungsbescheinigung (siehe unten).


Der allgemeine Grundfreibetrag


  • Der allgemeine Grundfreibetrag für das zu versteuernde Einkommen liegt im Jahr 2023 bei 10.908 Euro . Solange die Kinder kein anderweitiges Einkommen erzielen, können Sie den kompletten Grundfreibetrag für steuerpflichtige Kapitalerträge ausnutzen. Der Sparer-Pauschbetrag von 1000 Euro kommt hier noch hinzu, so dass die Kinder bis 11.908 Euro (Stand 2023) Kapitalmarkterträge pro Jahr keinerlei Steuern bezahlen müssen.
  • Über einen Zeitraum von 18 Jahren könnte man damit pro Kind theoretisch über 200.000 Euro steuerfreien Gewinn realisieren. 
  • Der allgemeine Grundfreibetrag wird aktiviert, indem man beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung für das Kind beantragt. Diese wird beim depotführenden Institut eingereicht und ist immer 3 Jahre gültig.
  • Übersteigt man den Maximalbetrag von 11.908 Euro  (Stand 2023, incl. Sparer-Pauschbetrag), wird das Kind automatisch steuerpflichtig.


Krankenversicherung (Familienversicherung)


In Bezug auf die Familienversicherung ranken sich viele Mythen und eine Internet-Quelle schreibt von der anderen ab. Viele Informationen im Internet sind daher unzulänglich oder teilweise sogar falsch. Aber der Reihe nach:


  • Ist das Kind in der gesetzlichen Familienversicherung mitversichert, darf es ein eigenes Einkommen von 6820 Euro/Jahr (485 Euro monatlich zzgl. 1000 Sparerfreibetrag) nicht überschreiten. Passiert das, muss es sich selbst kranken- und pflegeversichern, was extrem renditeschädlich für einen Sparplan wäre.
  • Trotz, dass diese Grenze für alle Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts (§ 16 SGB IV) gilt, ist ausdrücklich von einem regelmäßigen Einkommen die Rede. Daher erfüllen nur regelmäßige Dividendenauszahlungen oder Zinserträge diesen "Tatbestand", da diese immer an einem festen Stichtag ausgezahlt werden. Für den Fall, dass man für das Depot ausschüttenden ETFs erworben hat, sollten man daher diese Schwelle durchaus im Blick haben, da hier die Auszahlungen ja bekanntlich regelmäßig erfolgen.
  • Einmalige oder sporadische Gewinnmitnahmen, Umschichtungen oder eine Depotauflösung  fallen hier lt. Rückmeldung meiner Krankenkasse (AOK) nicht darunter. Vermeiden sollte man aber immer wieder im gleichen zeitlichen Intervall beispielsweise Verkäufe durchzuführen (schrittweise Auflösung des Depots) da dies als regelmäßig eingestuft werden könnte. Damit würde das Kind aus der Familienversicherung fallen, sobald es über 6820 Euro Gewinn/Jahr kommt. Bei Unklarheiten hilft sicher die jeweilige Krankenkasse gern weiter, wenngleich eine solche Frage sicher nicht direkt an der Hotline geklärt werden kann.


BAföG


  • Der maximale Grenzbetrag für die Bewilligung von BAföG liegt bei einem Vermögen von 15.000 Euro (Stand 2023) für das jeweilige Kind. Wird das Geld jedoch vor einer Antragstellung verbraucht, hat man nichts zu befürchten.


Schenkungsfreigrenzen


  • Schenkungsfreigrenzen hängen sehr stark vom Verwandtschaftsverhältnis ab. Werden die Freigrenzen überschritten, fällt eine Schenkungssteuer an.
  • Für Schenkungen zwischen Eltern und Kindern steht ein Freibetrag von 400.000 Euro in 10 Jahren zur Verfügung.
  • Für Schenkungen zwischen Großeltern und Enkeln steht ein Freibetrag von 200.000 Euro in 10 Jahren zur Verfügung.
  • Wichtig: Verstirbt der Schenker innerhalb der 10 Jahre, so wird der geschenkte Betrag auf das Erbe angerechnet.
  • Gelegenheitsgeschenke bzw. anlassbezogene Geschenke (Geburtstag, Heirat, Abitur, Examen) sind schenkungssteuerfrei, solange sie der Höhe nach für den Anlass passend sind.


Für die meisten Kinder mit Juniordepot (Kinderdepot) stellt der Sparer-Pauschbetrag die wichtigste und häufig auch einzige relevante Freigrenze dar. Kommen jedoch größere  Beträge zusammen und nähert man sich den Freigrenzen, ist eine Beratung beim Steuerberater sicherlich zu empfehlen um teure Fehler zu vermeiden.

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