Steuerfrei investieren für Kinder: Freigrenzen und Nichtveranlagungsbescheinigung einfach erklärt
Kapitalerträge für Kinder steuerfrei sichern: So nutzt du Freibeträge und die Nichtveranlagungsbescheinigung richtig!
Wer nach lukrativen Anlagemöglichkeiten für den Nachwuchs sucht, stößt schnell auf einen entscheidenden Vorteil: Kinder profitieren von großzügigen steuerlichen Freigrenzen bei Kapitalerträgen. Doch wie hoch sind diese Grenzen genau und wie kannst du sie optimal ausschöpfen? Besonders interessant ist in diesem Zusammenhang die sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung. Lass uns gemeinsam einen genaueren Blick auf diese steuerlichen Vorteile werfen.
Grundlagen der Besteuerung von Kinderkapitalerträgen
Wie bei Erwachsenen unterliegen auch die Kapitaleinkünfte von Kindern grundsätzlich der Abgeltungsteuer. Diese beträgt 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent und eventuell Kirchensteuer zwischen 8 und 9 Prozent, je nach Bundesland. Doch es gibt Möglichkeiten, diese Steuerlast zu minimieren oder sogar ganz zu vermeiden.
Sparer-Pauschbetrag und Freistellungsauftrag
Der Sparerpauschbetrag (früher Sparerfreibetrag) ist die erste wichtige Freigrenze. Er beträgt aktuell 1000 Euro pro Jahr und pro Person (Stand 2025). Kapitaleinkünfte unterhalb dieses Betrags bleiben steuerfrei. Um diesen Vorteil zu nutzen, stellst du einfach einen Freistellungsauftrag bei der depotführenden Bank deines Kindes. Der Freibetrag kann auf mehrere Banken verteilt werden, solange die Gesamtsumme von 1000 Euro nicht überschritten wird. Er steht jedes Jahr automatisch zur Verfügung und verfällt am Jahresende, wenn er nicht genutzt wird.
Nichtveranlagungsbescheinigung: Der Schlüssel zu höheren Freibeträgen
Was aber, wenn die Kapitalerträge den Sparerpauschbetrag übersteigen? Hier kommt die Nichtveranlagungsbescheinigung (NVB) ins Spiel. Sie ermöglicht es Geringverdienern, und dazu zählen in der Regel auch Kinder, sich von der Abgeltungsteuer befreien zu lassen, solange ihre Einkünfte unter einer bestimmten Grenze bleiben.
Laut Gesetz steht jeder Person ein steuerfreier Grundfreibetrag zu. Dieser beträgt für Ledige im Jahr 2025 genau 12.096 Euro und gilt natürlich auch für Kinder. In Kombination mit dem Sparerpauschbetrag ergibt sich so ein beachtlicher Spielraum von insgesamt 13.096 Euro pro Jahr, den du steuerfrei nutzen kannst.
Durch die geschickte Nutzung dieser Freibeträge und die Beantragung einer Nichtveranlagungsbescheinigung kannst du die Steuerlast auf die Kapitalerträge deines Kindes erheblich senken oder sogar komplett vermeiden.
Wie bekommt man eine Nichtveranlagungsbescheinigung?
Den Antrag auf Ausstellung einer Nichtveranlagungsbescheinigung für natürliche Personen stellst du am einfachsten über das offizielle Formular beim Bundesministerium der Finanzen:
Formular-Management-System (formulare-bfinv.de)
Du findest es unter Steuerformulare > Nichtveranlagungsbescheinigung > Antrag auf Nichtveranlagungsbescheinigung für natürliche Personen (NV1A).
Das Formular umfasst nur zwei Seiten. Neben den persönlichen Angaben wird auch das voraussichtliche Einkommen des Kindes abgefragt. Denn nur wer voraussichtlich unter dem steuerfreien Grundfreibetrag bleibt, hat Anspruch auf eine NVB. Dabei musst du alle Einkünfte berücksichtigen – auch solche aus Neben- oder Ferienjobs.
Wichtig: Das Formular wird im Namen des Kindes ausgefüllt. Das wirkt im ersten Moment irritierend, weil nach Lebenspartnern und weiteren Kindern gefragt wird. Wenn du dir aber klarmachst, dass dieses Formular auch von Rentnern oder Studenten genutzt wird, sind die Fragen schnell nachvollziehbar.
Auf Grundlage deiner Angaben prüft das Finanzamt, ob dein Kind voraussichtlich unter dem Grundfreibetrag bleibt, und stellt bei positiver Prüfung eine Nichtveranlagungsbescheinigung aus. Das geht meist schnell und unbürokratisch.
Mit der NVB erreichst du zwei wichtige Dinge:
- Dein Kind muss auf Kapitalerträge keine Steuern zahlen
- Es ist nicht verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben
Eine NVB gilt für drei Jahre und kann jederzeit widerrufen werden. Sollte dein Kind während dieses Zeitraums doch über den Grundfreibetrag kommen, ist die Bescheinigung dem Finanzamt zurückzugeben. Überschreitet das Einkommen den Freibetrag, wird automatisch eine Steuerpflicht ausgelöst.
Wann muss eine NVB vorliegen?
Die NVB muss bereits bei der Bank vorliegen, bevor Kapitalerträge zufließen. Du schickst das Original einfach per Post an die depotführende Bank deines Juniordepots.
Also alles gar nicht so kompliziert!


